gegeben am 23.06.1964 in der Fassung vom 26.10.1977, 19.11.1987, 17.11.1994, 20.11.1997, 17.11.2000, 28.09.2004, 18.09.2005, 21.11.2007, 19.11.2009, 16.11.2011, 13.07.2018
1. Der Verein hat den Zweck, im Dienste der Allgemeinheit die Bildungsarbeit in
Institutionen und Organisationen, die ohne parteipolitische oder konfessionelle
Bindung arbeiten und in ihrer Willensbildung von öffentlichen Stellen unabhängig
sind, anzuregen und zu fördern oder selbstständig durchzuführen.
2. Diesem Zweck sollen insbesondere dienen:
a) Erfahrungsaustausch, Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, Austausch
und Sammlung von Publikationen und Arbeitsmaterial, Auswertung der Arbeit
u.ä.;
b) Zusammenarbeit mit dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband
Gesamtverband e.V.
c) Hilfe bei der Planung und Durchführung von Bildungsvorhaben, insbesondere
auf dem Gebiet der politischen und sozialen Bildung und der internationalen
Verständigung;
d) Vertretung der gemeinnützigen Mitglieder gegenüber Verbänden und
Behörden;
e) entfällt
f) Zusammenarbeit mit der Paritätischen Akademie gGmbH;
g) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des Bildungswesens.
h) Beteiligung an gemeinnützigen Organisationen
1. Der Verein gliedert sich in Landesverbände.
2. Ein Landesverband kann mehrere Bundesländer umfassen.
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind:
a) seine Landesverbände;
b) Institutionen und Organisationen von überregionaler Bedeutung, die dem Zweck des
Vereins im Sinne des § 2 dienen, sowie die am 01.01.1972 vorhandenen Mitglieder.
c) Institutionen und Organisationen von regionaler Bedeutung, die dem Zweck des
Vereins im Sinne des § 2 dienen, in Bundesländern in denen kein Landesverband
besteht.
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2. Institutionen und Organisationen der Bildungsarbeit, die nur regional in einem
Bundesland, einem Kreis oder einer Stadt tätig sind, können Mitglied des jeweiligen
zuständigen Landesverbandes des Paritätischen Bildungswerkes werden.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, gegen einen ablehnenden
Bescheid kann gegenüber dem Vorstand Berufung eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.
4. Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres
zulässig.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
a) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Zwecken des
Vereins zuwiderhandelt oder
b) das Mitglied andere als gemeinnützige Zwecke verfolgt, oder
c) das Mitglied die Voraussetzungen der §§ 2 und 4 nicht mehr erfüllt, oder
d) das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sechs Monate nach Mahnung, in
der der Ausschluss angedroht sein muss, im Rückstand ist.
4. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monats das Recht der Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, die mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 festgelegten Zwecke verwendet werden, die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der
Verein kann an den Vorstand gemäß § 3 Nr .26a EstG eine pauschale
Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung auszahlen.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine
Anteile des Vermögens, die über den gemeinen Wert der Einlagen hinausgehen.
Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
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1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vorsitzenden oder bevollmächtigten
Vertretern der Mitglieder. Die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe:
a) die Jahresrechnung zu genehmigen;
b) den Jahresbericht und den voraussichtlichen Arbeitsplan entgegenzunehmen;
c) über die Bestellung einer Abschlussprüferin bzw. eines Abschlussprüfers und deren
bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter alle 3 Jahre zu beschließen.
d) die Entlastung des Vorstands zu beschließen;
e) den Vorstand zu wählen;
f) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen;
g) über die Änderung der Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereins zu
beschließen;
h) über die Berufung nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 zu entscheiden;
i) die Wahlordnung für die Vorstandswahl zu beschließen;
j) die Kriterien für die Wahl zu beschließen.
3. Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr einzuberufen, in der Regel soll sie mit einer
Fachtagung verbunden werden.
Zusätzliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der
Stimmberechtigten (berechnet nach Abs. 5) unter Angabe der Gründe verlangt wird.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende
bzw. den Vorsitzenden des Vorstandes oder eine Stellvertreterin bzw. einen
Stellvertreter unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge sollen spätestens eine Woche
vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.
5. Die überregionalen Mitgliedsorganisationen (§ 4 Abs. 1) haben in der
Mitgliederversammlung je eine Stimme.
Die Stimmenzahl der Landesverbände ist abhängig von deren Mitgliedern.
Landesverbände bis 30 Mitglieder haben 3 Stimmen, bis 45 Mitglieder 4 Stimmen, bis 60
Mitglieder 5 Stimmen und ab 60 Mitglieder 6 Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende
des Vorstandes oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch auf schriftlichem Wege herbei
geführt werden. In diesem Fall sind alle Stimmberechtigten mit einer Erklärungsfrist von
4 Wochen anzuschreiben. Abs. 6 gilt entsprechend.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, davon
a) die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende
b) zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern.
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2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Die
Gewählten bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.
3. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Vorstandes wird von der
Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang gewählt. Im übrigen verteilt der
Vorstand die Aufgaben unter sich.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die zwei
stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vertretung des Verbands im Rechtsverkehr erfolgt
jeweils zu zweit.
5. Ein Vorstandssitz bleibt dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,
Gesamtverband e.V., vorbehalten
1. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt
die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; Beschlüsse über die Aufnahme
neuer Mitglieder bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden,
wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
Ein Beschluss, an dem weniger als zwei Drittel der Vorstandsmitglieder mitgewirkt
haben, kann von jedem Vorstandsmitglied binnen 2 Wochen nach der Bekanntgabe
angefochten werden. Die erneute Beschlussfassung ist unanfechtbar, unabhängig von
der Zahl der dann mitwirkenden Vorstandsmitglieder.
3. Die Führung der laufenden Geschäfte wird einer Geschäftsführerin oder einem
Geschäftsführer übertragen, die bzw. der insoweit als besondere(r) Vertreterin/Vertreter
nach § 30 BGB den Verein vertreten kann. Ihre bzw. seine Vollmachten sind durch eine
Dienstanweisung festzulegen.
Sie bzw. er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
Der Vorstand kann zur Beratung Beiräte und Ausschüsse berufen.
1. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Es darf nur über
Änderungsvorschläge abgestimmt werden, die mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet worden sind.
2. Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin bzw. dem
Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn
mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einer
Woche, eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten
Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
2. In beiden Fällen ist zur Annahme des Auflösungsantrages eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen, soweit es sich nicht um Einlagen handelt, an den PARITÄTISCHEN
Gesamtverband e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der
Bildungsarbeit im Sinne des Vereins zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
Prof. Dr. Simmel-Joachim,
1. Vorsitzende